Eigentümerversammlungen und die Tätigkeit von WEG-Verwaltern liefern regelmäßig Anlässe zu Fragen und Auseinandersetzungen rund um Recht & Gesetz. Auf ein wichtiges Urteil des Bundesgerichtshofs (Aktenzeichen: V ZR 66/10) in diesem Zusammenhang wies kürzlich die Wüstenrot Bausparkasse hin (http://www.immo-magazin.de/2011/08/eigentumerversammlung-verwalter-muss-nicht-unbegrenzt-auskunfte-erteilen/). Es ging dabei um die Frage, in welchem Umfang der Verwalter Eigentümern auskunftspflichtig ist, wenn sie nicht an der Eigentümerversammlung teilnehmen.

Die Kernbotschaft der Richter lautet: Wenn Sie nicht an Eigentümerversammlungen teilnehmen, dürfen Sie nicht erwarten, dass Ihnen der Verwalter Auskünfte zu offenen Fragen erteilt beziehungsweise Unterlagen zusendet. In den entschiedenen Fall hatte ein Eigentümer einer selbst genutzten Wohnung die Eigentümerversammlungen nicht besucht, jedoch den Verwalter laufend um schriftliche Auskünfte ersucht und Unterlagen von ihm angefordert.

Nach Beantwortung von 98 Schreiben weigerte sich der Verwalter, weitere Auskünfte zu geben. Der Bundesgerichtshof gab ihm letztlich Recht und führte zur Begründung an, ein einzelner Wohnungseigentümer könne Auskunft zu offenen Fragen grundsätzlich nur in der Eigentümerversammlung verlangen. Andere Verwalter in ähnlichen Situationen können nunmehr sicher sein, Recht & Gesetz auf ihrer Seite zu haben.